Satzung

Obst und Gartenfreunde Ammerbuch

§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr des Verein

1    Der im Jahr 1998 gegründete Verein trägt den Namen „Obst- und Gartenfreunde Ammerbuch“.
2     Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e. V.“.
3     Sitz des Vereins ist Ammerbuch.
4     Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§2 Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung
Vereinszweck ist
a) die Pflege und Förderung des nicht hauptberuflich ausgeübten Obst- und Gartenbaues innerhalb seines Vereinsgebietes,
b) die Förderung des Haus- und Kleingartens sowie die Heimatverschönerung durch Blumenschmuck.
c) die Förderung garten- und obstbaulicher Anbau- und Pflegemaßnahmen sowie der bäuerlichen und häuslichen Obst- und Gemüseverwertung,
d) die Förderung und Anregung des Landschafts- und Naturschutzes im allgemeinen sowie des Vogelschutzes und der Bienenzucht.
2     Der in der Satzung beschriebene Vereinszweck wird verwirklicht durch Aufklärung, Belehrung und Schulung seiner Mitglieder, wie etwa durch
a) Abhaltung von Versammlungen mit Fachvorträgen, Durchführung von Schnittkursen, Lehrgängen, Rundgängen und Lehrschauen,
b) Lehrfahrten und Besichtigungen beispielhafter Gartenanlagen, Blumenanlagen, Obstanlagen, Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie Ortsbesichtigungen,
c) die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- Gartenbauvereines sowie des Landesverbandes,
d) die Nachwuchsförderung für die vorgenannten Ziele durch entsprechende Jugendarbeit
3     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977    ( §§ 51 bis 68 AO).
4     Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Organisation, Gliederung und Aufbau

1     Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.
2     Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine e. V. Tübingen und unmittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V. Stuttgart, angeschlossen.
3     Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§4 Mitgliedschaft

1     Im Verein können natürliche und juristische Personen Mitglied werden.
2     Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung.
3     über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.
4     Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags.
5     Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
6     Mitglieder, die sich um die Förderung des Vereins und seiner Interessen besonders verdient gemacht haben, können von den anderen Mitgliedern bei der Vorstandschaft zu       Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden. über die Ernennung zum Ehrenmitglied wird bei einer Ausschusssitzung beraten und beschlossen. Der Vorstand ernennt das  Ehrenmitglied in der Mitgliederversammlung.
7     Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft erlischt durch
1     Austritt, der dem Vorstand schriftlich auf Schluss eines Kalenderjahres, spätestens bis       zum 30. September des betreffenden Jahres, zu erklären ist.
2     Ausschluss, welcher durch den Ausschuss beschlossen werden kann, wenn das Mitglied
a) mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtung gegenber dem Verein trotz   zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist oder
b) die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt.
3     den Tod.

§6 Pflichten der Mitglieder

 Die Mitglieder sind verpflichtet,
1     die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen,
2     den Bestimmungen der Vereinssatzung sowie den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten,
3     die Beiträge pünktlich zu entrichten,
4     die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und diesem durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schaden auf Verlangen des Vorstandes zu ersetzen.

§7 Rechte der Mitglieder

 Die Mitglieder sind berechtigt,
1     Aufklärung und Rat in allen in § 2 festgelegten Vereinsangelegenheiten zu erbitten,
2     Anträge zu stellen,
3     die dem Verein gehörenden Einrichtungen zu benutzen und die ihm für seine Mitglieder zustehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen,
4     an den Veranstaltungen des Vereins und seinen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 8   Mittel des Vereins

1     Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2     Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3     Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht
a) durch Beiträge der Mitglieder
b) durch Überschüsse aus Unternehmungen oder Veranstaltungen des Vereins,
c) durch Zuschüsse aus ”öffentlichen Quellen,
d) durch sonstige Zuwendungen an den Verein.
4     Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5     Die Höhe des ordentlichen Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Bei Notwendigkeit kann die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 9   Organe des Vereins

Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
1     den 1. Vorsitzenden bzw. die 1. Vorsitzende
2     den 2. Vorsitzenden bzw. die 2. Vorsitzende,
3     den Schriftführer bzw. die Schriftführerin,
4     den Kassierer bzw. die Kassiererin,
5     den Ausschuss,
6     die Mitgliederversammlung.

 §10  Der Vorstand

1     Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2     Die Vorsitzenden haben dafür zu sorgen, daß der Verein im Sinne der Satzung geführt wird.
3     Der 1. sowie der 2. Vorsitzende vertreten den Verein und sind Vorstand im Sinne des § 26  BGB. Jeder kann den Verein auch alleine vertreten.
4     Der Vorstand hat die Vereinsgeschäfte zu führen, den Ausschuß einzuberufen und die gefasten Beschlüsse zu vollziehen.

§ 11  Der Ausschuss

1     Der Ausschuss besteht aus
a) einer Person, die dem Verein vorsitzt,
b) einer Person, die dem Verein stellvertretend vorsitzt,
c) einer Person, die das Protokoll führt,
d) einer Person, die die Kasse verwaltet und
e) bis zu 5 weiteren Vereinsmitgliedern.
Im Ausschuss sollten nach Möglichkeit Mitglieder beiderlei Geschlechts sowie Mitglieder aus allen Teilorten Ammerbuchs vertreten sein.
2     Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3     Dem Vorsitzenden steht es frei, im Bedarfsfall Sachverständige mit beratender Stimme zuzuziehen.
Die Aufgaben des Ausschusses:
4     Der Ausschuss hat den Vorstand in der Erfüllung der Vereinsangelegenheiten zu unterstützen.
5     Dem Ausschuss untersteht insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens.
6     Im Übrigen veranlasst der Ausschuss alle Maßnahmen, welche zur Erreichung der Vereinsaufgaben dienlich sind.
7     Bei Abstimmung entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
8     Der Schriftführer verfasst die Protokolle der Mitgliederversammlung und  Ausschusssitzungen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Das Protokoll hat die wichtigsten Vorgänge, insbesondere die Anträge und Beschlüsse zu    enthalten.
9     Der Kassier hat den ordentlichen Einzug der Vereinsbeiträge zu vollziehen, sowie über sämtliche anfallende Geschäfte Eintragungen zu machen. Er hat den regelmäßigen Abschluss des Geschäftsjahres vorzunehmen.

§12 Die Mitgliederversammlung

1     Allgemeines
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Laufe der ersten vier Monate eines jeden Jahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden durch öffentliche Einladung mit Bekanntgabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ammerbuch. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Der Beschluss einer Satzungsänderung erfordert die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Wahlen sind geheim. Sie können aber, wenn niemand widerspricht, auch per Akklamation erfolgen. Bei Stimmengleichheit muss ein zweiter Wahlgang durchgeführt     werden. Bei weiterer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2     Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Beschluss der Tagesordnung,
b) die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte der Ausschussmitglieder,
c) die Entlastung der Ausschussmitglieder,
d) die Neuwahlen der Ausschussmitglieder,
e) die Bestellung von Kassenprüfern,
f) die Festsetzung des jährlichen Vereinsbeitrages,
g) das Beschließen einer Satzungsänderung sowie
h) Beschluss über alle Fragen, die ihr vom Vorsitzenden oder vom Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden.
3     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn der Ausschuss dies beschließt oder
b) wenn mindestens 20 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.
Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen an den 1. Vorsitzenden zu richten. In diesen Fällen hat der Vorsitzende innerhalb von 2 Monaten die Versammlung       einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
4     Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Schriftführer schriftlich vorzulegen.

§13 Auflösung, Wegfall der Steuerbegünstigung

1     Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung  erfolgen.
2     Zu diesem Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist dies nicht zu erreichen, so ist eine 2. Mitgliederversammlung       einzuberufen, bei der zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen können.
3     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen mit Zustimmung des   Finanzamtes an die Gemeinde Ammerbuch zu übertragen. Die Gemeinde Ammerbuch hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke im Gebiet des Vereins zu verwenden.

§ 14  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

Ammerbuch, den 17. März 1998